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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.09.2004
Aktenzeichen: 4 K 2030/04

Schlagzeile:

Handwerkliche Tätigkeiten sind als haushaltsnahe Dienstleistungen nach altem Recht nur begünstigt, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt

Schlagworte:

Ausbau, Ausbesserungsarbeit, Handwerkliche Tätigkeit, Haushaltsnahe Dienstleistungen, Herstellungskosten, Renovierung, Schönheitsreparatur, Umbau, Werkleistung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Handwerkliche Tätigkeiten werden nach altem Recht (bis 2005) nur als regelmäßig anfallende, laufende Wartungsarbeiten im Haushalt (Schönheitsreparaturen und kleine Ausbesserungsarbeiten) von der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen umfasst. Nicht begünstigt sind hingegen grundlegende Renovierungsarbeiten, Aus- und Umbauten sowie handwerkliche Tätigkeiten, die zu Herstellungskosten für den Grund und Boden oder das Gebäude führen. Die Finanzrichter bestätigten damit die Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 01.11.2004, Aktenzeichen: IV C 8 - S 2296 b - 16/04 – Zweifelsfragen zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen gemäß § 35a EStG).

Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz bestehen keine gleichheitsrechtlichen Bedenken, die steuerliche Förderung des § 35a EStG auf so verstandene haushaltsnahe Tätigkeiten zu beschränken. Die Gesetzesbegründung nenne in Gestalt der dort aufgeführten arbeitsmarktpolitischen Erwägungen einen ausreichend sachlichen Grund für diese Differenzierung.

Die Finanzrichter entschieden zudem, dass es nicht möglich ist, aus einer einheitlichen handwerklichen Werkleistung – wie etwa dem Einbau neuer Innentüren oder eines neuen Bades – fiktiv einzelne Arbeitsgänge herauszulösen, die hypothetisch auch als einzelne Dienstleistung im laufenden Haushalt anfallen und auch durch Mitglieder des privaten Haushalts selbst bewerkstelligt werden könnten. Maßgeblich sei vielmehr, ob eine handwerkliche Dienstleistung tatsächlich als einzelne Maßnahme angefallen ist.

Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.

Bitte beachten: In den Jahren 2003 bis 2005 sind nur Aufwendungen für einfache Arbeiten (z.B. Streichen von Wänden, Tapezieren) abzugsfähig, die auch von einem Nicht-Fachmann erledigt werden können. Ab 2006 können nach einer Neuregelung durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung zusätzlich zur bisherigen Förderung 20 % der Arbeitskosten für Handwerkerleistungen (max. 600 Euro) direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen werden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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