Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht des Saarlandes
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.07.2004
Aktenzeichen: 1 K 354/03

Schlagzeile:

Terminverlegung bei Vertretung durch eine Kanzlei mit mehreren angestellten Rechtsanwälten

Schlagworte:

Anlaufhemmung, Hinterziehungszinsen, Selbstanzeige, Strafverfahren, Terminverlegung, Verfahrensrecht, Vertretung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Eine Terminsverlegung kann geboten sein, wenn der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter wegen (anderweitiger) berufsbedingter Abwesenheit nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann. Wegen des prozessualen Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung hat die Terminplanung des Gerichts jedoch in der Regel Vorrang. Es ist deshalb stets zunächst zu prüfen, ob eine Vertretung durch einen anderen Prozessbevollmächtigten in Betracht kommt, z.B. wenn der bisherige Prozessbevollmächtigte in einer Sozietät tätig ist. Erhebliche Gründe liegen deshalb jedenfalls nicht vor, wenn bei Verhinderung des Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung durch einen anderen Prozessbevollmächtigten aus der Sozietät zumutbar ist, weil dieser den Termin sachgerecht wahrnehmen kann. Diese Rechtsprechung ist auch dann anwendbar, wenn Kläger zwar nicht durch eine Sozietät vertreten wird, sondern durch einen Rechtsanwalt, der zwei weitere Rechtsanwälte als Angestellte beschäftigt.

zur Suche nach Steuer-Urteilen