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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 16.12.2003
Aktenzeichen: IV A 6 - S 2240 - 153/03

Schlagzeile:

Einkommensteuerliche Behandlung von Venture Capital und Private Equity Fonds: Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom Gewerbebetrieb

Schlagworte:

Fonds, Gewerbebetrieb, Portfolio-Beteiligung, Private Equity Fonds, Venture Capital, Vermögensverwaltung

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Eine private Vermögensverwaltung liegt nach dem BMF-Schreiben vor, wenn sich die Betätigung noch als Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt und die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung nicht entscheidend in den Vordergrund tritt. Ein Gewerbebetrieb liegt dagegen vor, wenn eine selbstständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und über den Rahmen Seite 3 einer Vermögensverwaltung hinausgeht.

Nach der Rechtsprechung des BFH können folgende Merkmale für einen gewerblichen Wertpapierhandel sprechen:
- Einsatz von Bankkrediten statt Anlage von Eigenkapital
- Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung von Geschäften
- Ausnutzung eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen
- Anbieten von Wertpapiergeschäften einer breiten Öffentlichkeit gegenüber oder Wertpapiergeschäfte auch auf Rechnung Dritter
- eigenes unternehmerisches Tätigwerden in den Portfolio-Gesellschaften

Unter Berücksichtigung dieser Merkmale und der Grundsätze des BFH-Urteils vom 25. Juli 2001 zum gewerblichen Handel mit GmbH-Geschäftsanteilen sind die Voraussetzungen für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit des Fonds in der Regel nicht erfüllt, wenn folgende Kriterien vorliegen. Dabei ist auf das Gesamtbild der Tätigkeiten abzustellen; die einzelnen Kriterien sind im Zusammenhang zu würdigen.
- Kein Einsatz von Bankkrediten/keine Übernahme von Sicherheiten
- Keine eigene Organisation
- Keine Ausnutzung eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrung
- Kein Anbieten gegenüber breiter Öffentlichkeit/Handeln auf eigene Rechnung
- Keine kurzfristige Beteiligung
- Keine Reinvestition von Veräußerungserlösen
- Kein unternehmerisches Tätigwerden in Portfolio-Gesellschaften
- Keine gewerbliche Prägung bzw. gewerbliche „Infektion“

Hinweis: Das BMF-Schreiben ist in allen nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden. Soweit die Anwendung der Regelungen dieses BMF-Schreibens zu einer Verschärfung der Besteuerung gegenüber der bisher geltenden Verwaltungspraxis führt, ist dieses Schreiben nicht anzuwenden, wenn der Fonds vor dem 1. April 2002 gegründet worden ist und soweit die Portfolio-Beteiligung vor dem 8. November 2003 erworben wurde.

Hintergrund: In Venture Capital und Private Equity Fonds, die meist von einem oder mehreren Initiatoren gegründet werden, schließen sich Kapitalanleger insbesondere zum Zweck der Finanzierung junger Unternehmen, des Wachstums mittelständischer Unternehmen, der Ausgliederung von Unternehmensteilen oder der Nachfolge in Unternehmen zusammen. Dabei dient der Fonds als Mittler zwischen den Kapitalanlegern einerseits und den zu finanzierenden Unternehmen (Portfolio-Gesellschaften) andererseits. Von den Fonds werden Eigenkapital- und eigenkapitalähnliche Beteiligungen an den Portfolio-Gesellschaften erworben. Nach Erreichen des durch die Finanzierung beabsichtigten Ziels (z.B. Umwandlung der Portfolio-Gesellschaften in Aktiengesellschaften und die Platzierung der Unternehmen an der Börse, Ausgliederung von Unternehmensteilen) werden die Anteile an den Gesellschaften - kurspflegend - veräußert.

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