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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 17.10.2003
Aktenzeichen: IV C 4 - S 2495 - 23/03

Schlagzeile:

Fristverlängerung beim Datenaustausch nach § 91 Abs. 2 EStG im Rahmen der steuerlichen Förderung der kapitalgedeckten Altersvorsorge

Schlagworte:

Altersvorsorge, Datenaustausch, Frist

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Das Bundesministerium der Finanzen hat die Frist zur Übermittlung der Daten des Beitragsjahres 2002 gem. § 91 Abs. 2 EstG, § 7 Altersvorsorge-Durchführungsverordnung bis zum 20. Januar 2004 erneut verlängert.

Wichtiger Hinweis: Die Verwaltungsanweisung ist durch das BMF-Schreiben vom 17.11.2004 (Aktenzeichen IV C 4 – S 2222 – 177/04/IV C 5 – S 2333 – 269/04) mit Wirkung ab 01.01.2005 aufgehoben worden.

Das BMF-Schreiben vom 17.11.2004 regelt umfassend auf 77 Seiten die Anwendung der neuen Vorschriften des Alterseinkünftegesetzes ab 2005 zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung.

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