Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.09.2004 |
Aktenzeichen: | IV R 11/03 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.12.2002 |
Aktenzeichen: | 1 K 1213/01 F |
Schlagzeile: |
Zwei-Stufen-Modell zur Erlangung einer Steuervergünstigung bei Aufnahme eines Sozius in ein bisheriges Einzelunternehmen kein Gestaltungsmissbrauch
Schlagworte: |
Anteil, Aufnahme, Gestaltungsmissbrauch, Sozius, Tarifbegünstigung, Veräußerung, Zwei-Stufen-Modell
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Die zweistufige Gründung einer Sozietät stellt sich regelmäßig dann nicht als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn zwischen dem Vertrag über die Aufnahme des Sozius in die Einzelpraxis und dem über die Erhöhung des Anteils ein Zeitraum von mindestens einem Jahr liegt und wenn sich nicht mindestens einer der Vertragschließenden bei Gründung der Sozietät unwiderruflich verpflichtet hat, einen weiteren Anteil zu erwerben bzw. zu veräußern.
Veräußert ein Steuerpflichtiger den Anteil an einem Mitunternehmeranteil, ist der dabei erzielte Veräußerungsgewinn bis zum In-Kraft-Treten des § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG i.d.F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember 2001) steuerbegünstigt.
Hinweis: Anschluss an BFH-Urteil vom 14. September 1994 (Aktenzeichen I R 12/94) und BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1999 (Aktenzeichen GrS 2/98).