Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.07.2004 |
Aktenzeichen: | X R 33/03 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.06.2002 |
Aktenzeichen: | 12 K 2467/98 |
Schlagzeile: |
Einkünfteerzielungsabsicht bei einem Bootshandel mit langjährigen hohen Verlusten
Schlagworte: |
Einkünfteerzielungsabsicht, Gewerbebetrieb, Gewinnerzielungsabsicht, Liebhaberei, Verlust
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Trotz langjähriger Verluste kann die Vornahme geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen ein gewichtiges Indiz für das Vorhandensein einer Gewinnerzielungsabsicht darstellen. Diese Maßnahmen sind als geeignet anzusehen, wenn nach dem damaligen Erkenntnishorizont aus der Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Betriebsinhabers eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass sie innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zum Erreichen der Gewinnzone führen würden.
Eine hauptsächlich in einer Kostensenkung bestehende Umstrukturierung ist auch dann als geeignete Maßnahme anzusehen, wenn sie nur bei Außerachtlassung der Zinsen auf Verbindlichkeiten aus früheren Fehlmaßnahmen zu künftig positiven Ergebnissen führt.
Eine aus dem Verlustausgleich resultierende Steuerersparnis ist für sich genommen im Regelfall kein einkommensteuerrechtlich unbeachtliches Motiv im Sinne der Liebhaberei-Rechtsprechung.