Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.05.2004 |
Aktenzeichen: | IV R 47/02 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.12.2000 |
Aktenzeichen: | 1 K 1004/98 |
Schlagzeile: |
Bewirtungskosten sind nur bei gesonderter Aufzeichnung anzuerkennen
Schlagworte: |
Aufzeichnungspflicht, Betriebsausgabe, Bewirtung, Fortbildung, Lehrer, Numismatik, Rechtsanwalt, Schweigepflicht, Werbungskosten
Wichtig für: |
Arbeitnehmer, Freiberufler, Rechtsanwälte
Kurzkommentar: |
Liegt eine gesonderte Aufzeichnung der Bewirtungskosten nicht vor, ist der Betriebsausgabenabzug selbst dann zu versagen, wenn eine geordnete Belegsammlung vorgelegt wird. Die vollen Aufzeichnungspflichten gelten auch bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Die für buchführende Steuerpflichtige entwickelten Grundsätze für die getrennte Aufzeichnung von Bewirtungsaufwendungen sind von der Art der Gewinnermittlung unabhängig und daher entsprechend anzuwenden.
Hinweis: Werden die Bewirtungskosten auf ein gesondertes Konto gebucht und damit getrennt aufgezeichnet, ist eine getrennte Ablage der Bewirtungsbelege nicht erforderlich.