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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.10.2004
Aktenzeichen: 5 K 351/04

Schlagzeile:

Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage für den privaten Nutzungsanteil bei gemischter Gebäudenutzung

Schlagworte:

Abschreibung, Abschreibungszeitraum, Bemessungsgrundlage, Berichtigung, Entgelt, gemischt genutztes Grundstück, Kosten, Private Wohnzwecke, Umsatzsteuer, unentgeltliche Wertabgabe, Unternehmensvermögen

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Bei gemischter Gebäudenutzung ist bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für den privaten Nutzungsanteil entsprechend der ertragsteuerlichen Typisierung in § 7 Abs. 4 EStG eine Gebäudenutzungsdauer von 50 Jahren – also eine Abschreibung von 2 Prozent - zugrunde zu legen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen V R 56/04 ist beim Bundesfinanzhof die folgenden Rechtsfrage anhängig:
Teilweise Nutzung eines voll dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gebäudes für private Wohnzwecke – Ist zur Berechnung der Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe für den privaten Nutzungsanteil eines gemischt-genutzten Gebäudes entsprechend der ertragsteuerlichen Bestimmungen in § 7 Abs. 4 EStG eine Gebäudenutzungsdauer von 50 Jahren – also eine jährliche Abschreibung von 2 Prozent – zugrunde zu legen oder sind die Herstellungskosten auf den 10-jährigen Berichtigungszeitraum des § 15a UStG zu verteilen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
UStG § 10 Abs 4 S 1 Nr 2; UStG § 3 Abs 9a Nr 1; EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 1 Buchst c; UStG § 15a Abs 1; EStG § 7 Abs 4

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