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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.09.2004
Aktenzeichen: 1 K 170/03

Schlagzeile:

Finanzamt darf bei Fachkongressen im Ausland keine Anwesenheitstestate des Veranstalters für einzelne Programmpunkte fordern

Schlagworte:

Arzt, Auslandsreise, Berufliche Veranlassung, Fortbildung, Kongress

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Für den Nachweis der Teilnahme an einzelnen Programmpunkten eines Fachkongresses im Ausland darf das Finanzamt keine einzelnen, Zeitpunkt und Thema der Teilveranstaltung benennenden Anwesenheitstestate des Veranstalters fordern. Dies würde die Organisatoren großer Fachkongresse vor beinahe unlösbare, realitätsfremde Probleme stellen.

Im Streitfall hatte das Finanzgericht über die Aufwendungen eines Facharztes für Anästhesie für Fachkongresse und Repetitorien in St. Anton bzw. Mayrhofen (Österreich) zu entscheiden. Die Finanzrichter erteilten den strengen Anforderungen des Finanzamts eine klare Absage.

Nach Auffassung des Finanzgerichts besteht bereits bei einem Vortragsprogramm von mehr als sechs Stunden täglich kaum Gelegenheit zur Verfolgung privater Interessen. Eine Mittagspause von vier Stunden spricht zwar grundsätzlich für die Möglichkeit der Verfolgung privater Interessen, ist aber nicht schädlich, wenn in dieser Zeit spontan Arbeitsgruppen oder berufliche Diskussionsrunden gebildet werden.

Auch wenn ein Steuerzahler bei einer mehrtägigen Veranstaltung an einzelnen Programmpunkten nicht teilnimmt, führt dies für sich genommen nicht zur Versagung des Werbungskostenabzugs.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 8/05 ist beim Bundesfinanzhof die folgende Rechtsfrage anhängig:
Aufwendungen eines vom Arbeitgeber unter Übernahme der Seminarkosten für die Teilnahme an Fachkongressen in Mayrhofen und St. Anton während der Urlaubs- bzw. Skisaison freigestellten Krankenhausarztes ausschließlich beruflich veranlasst? Genügt hierfür bereits die Kongress-Teilnahmebestätigung oder müssen alle Einzelveranstaltungen eines Kongresses zusätzlich durch konkrete Anwesenheitstestate belegt sein, um eine private Mitveranlassung auszuscheiden? Welchen Sinn und Zweck haben Anwesenheitstestate bei großen Fachkongressen?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 12 Nr 1

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.01.2007 (unbegründet).
Der Leitsatz lautet:
Aufwendungen für Fachkongresse können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sein, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Dies ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.

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