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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.09.2004
Aktenzeichen: IV R 62/02

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.08.2000
Aktenzeichen: 8 K 729/99 und 8 K 730/99

Schlagzeile:

Änderung eines Steuerbescheids auf Grund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen

Schlagworte:

Änderung, Berichtigung, Fristversäumnis, Grobes Verschulden, Neue Tatsache, Schätzung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Der Steuerpflichtige handelt in aller Regel grob schuldhaft i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO), wenn er die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen versäumt und den Erlass eines Schätzungsbescheids veranlasst. Dieses Verschulden wirkt bis zur Bestandskraft des Schätzungsbescheids fort und wird nicht etwa durch ein späteres leichtes Verschulden des Steuerpflichtigen bei der Anfechtung dieses Bescheids verdrängt.

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