Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.07.2004 |
Aktenzeichen: | I R 9/03 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.11.2001 |
Aktenzeichen: | 6 K 81/98 |
Schlagzeile: |
Eigengesellschaften öffentlich-rechtlicher Körperschaften sind grundsätzlich steuerlich anzuerkennen
Schlagworte: |
Betrieb gewerblicher Art, Betriebsvermögen, Eigengesellschaft, Gemeinde, Gestaltungsmissbrauch, Gewillkürtes Betriebsvermögen, Verlust
Wichtig für: |
Gemeinden, Kommunen
Kurzkommentar: |
Die Zusammenfassung unterschiedlicher Betriebe gewerblicher Art einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in der Organisationsform einer Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich als zulässige Handlungsform anzuerkennen. Es liegt regelmäßig kein Gestaltungsmissbrauch vor.
Hintergrund: Eine Körperschaft öffentlichen Rechts hat es in der Hand, die organisatorischen Maßnahmen bei der Konzeption nicht nur ihrer Hoheitsbetriebe, sondern auch ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften so zu treffen, wie sie es für zweckmäßig hält. Davon ausgehend ist auch die Zusammenfassung verschiedener BgA einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in der Organisationsform privatrechtlicher Kapitalgesellschaften grundsätzlich als zulässige Handlungsform anzusehen. Eine andere Beurteilung kann nur gerechtfertigt sein, wenn die Zusammenfassung ausschließlich oder zumindest überwiegend zum Zwecke der Steuervermeidung erfolgt.
Im Streitfall hatte eine Kommune zwei Eigenbetriebe (Parkhaus und Bäderbetrieb) in einer Kapitalgesellschaft zusammengefasst. Für die Gestaltung gab es beachtliche nichtsteuerliche Gründe. Die Kommune versprach sich von der Zusammenfassung in einer privatrechtlichen Organisationsform organisatorische Vorteile und Synergieeffekte, in dem eine ineffiziente Zergliederung von Entscheidungsbefugnissen vermieden wurde.
Hinweis: Der BFH ließ offen, ob er der einschränkenden Regelung in Abschn. 5 Abs. 11 a Satz 2 KStR folgt, da der Fall eines Verlustausgleichs im Streitfall nicht zu beurteilen war. Ein solcher würde den Ausgleich von positiven Ergebnissen eines BgA mit dem negativen Ergebnis eines anderen BgA voraussetzen. Im Streitfall wiesen hingegen sowohl der Parkhaus- als auch der Bäderbetrieb jeweils Jahresfehlbeträge auf.