|
Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 14.07.2004 |
| Aktenzeichen: | I R 100/03 |
|
Vorinstanz: |
FG Hessen |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 12.02.2003 |
| Aktenzeichen: | 4 K 1665/01 |
|
Schlagzeile: |
Erstattungsberechtigung bei Entrichtung der Kapitalertragsteuer für Rechnung eines anderen
|
Schlagworte: |
Erstattung, Kapitalertragsteuer, Scheingeschäft, Steuererstattung
|
Wichtig f�r: |
Alle Steuerzahler
|
Kurzkommentar2: |
Ist Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, ist die Steueranmeldung gemäß § 44b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1997) auf Antrag des zum Steuerabzug verpflichteten Vergütungsschuldners aufzuheben und an diesen zu erstatten. Der Schuldner der Kapitalerträge ist nach § 44b Abs. 4 Satz 2 EStG 1997 auch dann erstattungsberechtigt, wenn die Kapitalertragsteuer nicht für seine Rechnung entrichtet wurde.

