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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.07.2004
Aktenzeichen: VII R 38/01

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.06.2001
Aktenzeichen: IV 116/99

Schlagzeile:

Person des Gestellungspflichtigen bei Einfuhr von Waren im LKW

Schlagworte:

Gestellung, Vorschriftswidriges Verbringen, Zollrecht, Zollschuldentstehung, Zollschuldner

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

In einem Beförderungsmittel eingeführte versteckte oder verheimlichte Waren sind nur gestellt, wenn ihr Vorhandensein der zuständigen Zollstelle ausdrücklich mitgeteilt wird. § 8 Satz 2 ZollV ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

Gestellungs- und mitteilungspflichtig (Nr. 1) sind all die Personen, die die Herrschaft über das Beförderungsmittel im Zeitpunkt der Verbringung haben, nämlich der Fahrer, der das Fahrzeug lenkt, und sein Beifahrer oder Ersatzmann, sofern er sich im Fahrzeug befindet, sowie jede andere sich im Fahrzeug befindende Person, wenn sie nachweislich hinsichtlich der Verbringung der Waren die Verantwortung trägt (Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofes - EuGH - vom 4. März 2004, Aktenzeichen Rs. C-238/02 und C-246/02).

Bereits die objektive Verletzung der Gestellungspflicht führt zur Entstehung der Zollschuld nach Art. 202 Abs. 1 Buchst. a ZK in der Person des Gestellungspflichtigen. Etwaige Härten können im Einzelfall im Rahmen der allgemeinen Billigkeitsregelungen abgemildert werden.

Beim Bundesverfassungsgericht ist unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2733/04 die folgende Rechtsfrage anhängig:
Person des Gestellungspflichtigen bei Einfuhr von Waren im LKW - auch versteckte bzw. verheimlichte Waren müssen mitgeteilt werden - Zollschuld entsteht bereits bei objektiver Verletzung der Gestellungspflicht
-- Verfassungsbeschwerde --
EWGV 2913/92 Art 4 Nr 19; EWGV 2913/92 Art 38 Abs 1; EWGV 2913/92 Art 40; EWGV 2913/92 Art 202; EWGV 2913/92 Art 213; EWGV 2913/92 Art 233 UAbs 1 Buchst d; ZK Art 4 Nr 19; ZK Art 38 Abs 1; ZK Art 40; ZK Art 202; ZK Art 213; ZK Art 233 UAbs 1 Buchst d; TabStG § 21; ZollV § 8 Abs 2; ZK Art 239; EWGV 2913/92 Art 239

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