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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.09.2004
Aktenzeichen: 11 K 579/00

Schlagzeile:

Doppelte Haushaltsführung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Schlagworte:

Doppelte Haushaltsführung, Elternzeit, Erziehungsurlaub, Familienwohnung, Kind, nichteheliche Lebensgemeinschaft

Wichtig für:

Eheähnliche Gemeinschaften

Kurzkommentar:

Wie bei Verheirateten ist eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anzuerkennen, wenn ein lediger Arbeitnehmer mit seiner nichtehelichen Lebensgefährtin, die ebenfalls berufstätig ist, ein gemeinsames Kind hat und eine Wohnung zur Familienwohnung bestimmt.

Hintergrund: Ein Familienhaushalt entsteht dadurch, dass Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die beide berufstätig sind, mit ihrem gemeinsamen Kind eine Familienwohnung beziehen bzw. wenn den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Kind geboren wird, das in die Wohnung mit aufgenommen wird.

Nach der Urteilsbegründung steht nicht nur die Ehe, sondern auch die Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. "Familie" in diesem Sinne ist die Lebensgemeinschaft zwischen Eltern und Kindern, soweit sie in der Beziehung der Eltern mit ihren Kindern als engere Familie in einer Hausgemeinschaft geeint ist.

Eine Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG bilden auch ein nichteheliches Kind und seine leiblichen Eltern, wenn sie in einer Wohnung ständig zusammenleben. In der Rechtsprechung des BVerfG ist ohnehin anerkannt, dass nicht nur die Gemeinschaft der Mutter zu ihrem nichtehelichen Kind, sondern nach Wegfall des § 1589 Abs. 2 BGB auch die des nichtehelichen Kindes zu seinem Vater jeweils als "Familie" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG zu werten ist.

Ist aber das Verhältnis des nichtehelichen Kindes zu seiner Mutter und zu seinem Vater jeweils als "Familie" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG anzusehen, so ist auch das Verhältnis dieser drei Personen insgesamt beim ständigen Zusammenleben eine "Familie" im Sinne dieser Vorschrift.

Wichtig: Nach Ansicht der Richter des Niedersächsischen Finanzgerichts sind die Kosten für die doppelte Haushaltsführung auch während der – im Urteilsfall dreijährigen – Elternzeit anzuerkennen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 31/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Ist die Rechtsprechung des BFH zur beruflichen Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung aus Anlass einer Eheschließung auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzuwenden, wenn diese während der Zeit des Erziehungsurlaubs der Partnerin an deren Wohn- und Beschäftigungsort zusammen mit dem gemeinsamen Kind eine Familienwohnung beziehen und der Partner weiterhin an seinem Beschäftigungsort seine bisherige Wohnung beibehält (zuletzt BFH-Beschluss VI B 113/02, BFH/NV 2003, 616)? Ist die Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs der geforderten Berufstätigkeit gleichgestellt?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5; EStG § 12 Nr 1

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.03.2007, Aktenzeichen VI R 31/05 (durcherkannt).
Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
1. Die Rechtsprechung des BFH, nach der eine doppelte Haushaltsführung auch dann anerkannt werden kann, wenn Personen, die an verschiedenen Orten wohnen und dort arbeiten, nach der Eheschließung eine der beide Wohnungen zur Familienwohnung machen, ist nicht in jedem Fall auf nicht eheliche Lebensgemeinschaften zu übertragen .
2. Die Gründung eines doppelten Haushalts kann bei nicht verheirateten Personen beruflich veranlasst sein, wenn sie vor der Geburt eines gemeinsamen Kindes an verschiedenen Orten berufstätig sind, dort wohnen und im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen.

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