Quelle: |
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.09.2004 |
Aktenzeichen: | 2 K 124/02 |
Schlagzeile: |
Aufwendungen für einen sportmedizinischen Wochenkurs am Gardasee zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" als Werbungskosten
Schlagworte: |
Arzt, Aufteilungsverbot, Auslandsreise, Fortbildung, Gardasee, Sportmedizin, Werbungskosten, Zusatzbezeichnung
Wichtig für: |
Ärzte
Kurzkommentar: |
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 66/04 (Aufnahme in die Datenbank am 18.2.2005) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Aufwendungen eines vom Arbeitgeber für die Teilnahme an einem nur für Ärzte ausgerichteten sportmedizinischen Wochenkurs am Gardasee zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" (Anrechnung von 25 Stunden Ausbildung in Theorie und Praxis der Leibesübungen) freigestellten Unfallchirurgen ausschließlich beruflich veranlasst? Fallen die Aufwendungen unter das Aufteilungs- und Abzugsverbots nach § 12 Nr. 1 EStG, wenn wegen der Entschließungsfreiheit des Klägers zur individuellen Absolvierung der 120 Pflichtstunden im Fach Leibesübungen der Teilnahmezwang und der verbindliche Charakter als Pflichtveranstaltung fehlen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 12 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt , Entscheidung vom 1.9.2004 (2 K 124/02)
Hinweis: Das Verfahren ist ausgesetzt, bis der Große Senat beim Bundesfinanzhof über das Verfahren GrS 1/06 entschieden hat.