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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 26.11.2004
Aktenzeichen: IV A 5 - S 7109 - 12/04

Schlagzeile:

Umsatzsteuer bei den Lieferungen gleichgestellten unentgeltlichen Wertabgaben von Gegenständen, bei deren Anschaffung kein Vorsteuerabzug möglich war

Schlagworte:

Bagatellgrenze, Umsatzsteuer, Vorsteuer

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten Wirtschaftsguts, das ein Unternehmer ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben hat, unterliegt nicht der Umsatzbesteuerung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 UStG. Falls an einem solchen Wirtschaftsgut nach seiner Anschaffung Arbeiten ausgeführt worden sind, die zum Einbau von Bestandteilen geführt haben und für die der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt war, unterliegen bei einer Entnahme des Wirtschaftsguts nur diese Bestandteile der Umsatzbesteuerung (vgl. EuGH-Urteil vom 17. Mai 2001, Rs. C-322 und 323/99, Fischer, Brandenstein).

Bestandteile in diesem Sinne sind diejenigen gelieferten Gegenstände, die aufgrund ihres Einbaus in das Wirtschaftsgut ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verloren haben und die zu einer dauerhaften, im Zeitpunkt der Entnahme nicht vollständig verbrauchten Werterhöhung des Wirtschaftsguts geführt haben. Nicht dazu gehören sonstige Leistungen einschließlich derjenigen, für die zusätzlich kleinere Lieferungen von Gegenständen erforderlich sind.

Der Einbau eines Bestandteils in ein Wirtschaftsgut hat nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH-Urteil vom 18. Oktober 2001) nur dann zu einer dauerhaften, im Zeitpunkt der Entnahme nicht vollständig verbrauchten Werterhöhung des Wirtschaftsguts geführt, wenn es nicht lediglich zur Werterhaltung des Wirtschaftsguts beigetragen hat. Unterhalb einer gewissen Bagatellgrenze liegende Aufwendungen für den Einbau von Bestandteilen führen nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht zu einer dauerhaften Werterhöhung des Wirtschaftsguts.

Das BMF-Schreiben regelt die Einführung einer Bagatellgrenze. Danach wird aus Vereinfachungsgründen keine dauerhafte Werterhöhung des Wirtschaftsguts angenommen, wenn die vorsteuerentlasteten Aufwendungen für den Einbau von Bestandteilen 20 % der Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts oder einen Betrag von 1 000 € nicht übersteigen. Die Verwaltungsanweisung enthält hierzu weitere Einzelheiten und erläutert die Anwendung der Bagatellgrenze an Hand eines Beispiels.

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