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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 24.11.2004
Aktenzeichen: IV A 5 - S 7306 - 4/04

Schlagzeile:

Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken (§ 15 Abs. 4 UStG)

Schlagworte:

Grundstück, Umsatzsteuer, Vorsteuer

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Der BFH hat mit Urteil vom 17. August 2001 (Aktenzeichen V R 1/01) entschieden, dass die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen durch den Unternehmer nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze (Umsatzschlüssel) stets als sachgerechte Schätzung i.S.d. § 15 Abs. 4 UStG anzuerkennen ist. Im Urteilsfall hat der Unternehmer Erhaltungsleistungen für sein Grundstück (im Wesentlichen für einen Fernwärmeanschluss) bezogen. Der BFH weist darauf hin, dass bei richtlinienkonformer Auslegung ein den Vorgaben des Artikels 17 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie entsprechendes Aufteilungsverfahren als sachgerecht i.S.d. § 15 Abs. 4 UStG anzuerkennen ist, das objektiv nachprüfbar nach einheitlicher Methode die beiden Nutzungsteile eines gemischt verwendeten Gegenstands oder einer sonstigen Leistung den damit ausgeführten steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen zurechnet. Die Aufteilung nach Umsätzen („Pro-rata-Regelung“) ist nach Ansicht des BFH damit stets als sachgerechte Schätzung anzuerkennen.

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 - StÄndG 2003) vom 19. Dezember 2003, BGBl. 2003 I S. 2645, ist § 15 Abs. 4 UStG mit Wirkung ab 1. Januar 2004 um folgenden Satz 3 ergänzt worden: „Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.“

Das Bundesfinanzministerium hebt das BMF-Schreiben vom 19. November 2002 (Aktenzeichen IV B 7 - S 7306 - 25/02) – sog. Nichtanwendungserlass – auf und regelt die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge.

Für Zeiträume vor dem 1. Januar 2004 wird bei Vorsteuerbeträgen, die sowohl mit Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch mit Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (Abschnitt 208 Abs. 1 Nr. 3 UStR), die Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel als sachgerechte Schätzung i.S.d. § 15 Abs. 4 UStG anerkannt.

Ab dem 1. Januar 2004 ist wegen des neu eingefügten § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer nach dem Umsatzschlüssel nur noch dann zulässig, wenn keine andere Methode der wirtschaftlichen Zuordnung möglich ist. In der Regel sind die Vorsteuerbeträge bei gemischt genutzten Gebäuden nach dem Verhältnis der Nutzflächen aufzuteilen (vgl. Abschnitt 208 Abs. 2 Satz 8 UStR).

Das fünfseitige BMF-Schreiben regelt zahlreiche weitere Details.

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