Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.09.2004 |
Aktenzeichen: | 12 K 703/02 |
Schlagzeile: |
Kurssicherungsgeschäfte als Veräußerungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 EStG
Schlagworte: |
Kurssicherungsaufwendungen, Kurssicherungsgeschäfte, Veräußerungsgewinn, Veräußerungskosten, Wesentliche Beteiligung
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet IX R 73/04 (Abgabe; altes Aktenzeichen: VIII R 75/04). Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Sind Verluste aus Devisentermingeschäften, die zur Werterhaltung eines Kaufpreises (aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft), der von einer Währung in eine andere transferiert werden soll, als Veräußerungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG abziehbar?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 17 Abs 2; EStG § 17 Abs 1