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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.09.2004
Aktenzeichen: 6 K 5917/00 K,G,F

Schlagzeile:

Zwischenschaltung ausländischer Kapitalgesellschaften innerhalb der EU stellt keinen Gestaltungsmissbrauch dar

Schlagworte:

Fiktive Gewinnausschüttung, Finanzierungskosten, Gestaltungsmissbrauch, Hinzurechnungsbetrag, Niederlassungsfreiheit, Schuldzinsen, Zwischengesellschaft

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Nach der Neuregelung des § 42 Abs. 2 AO durch das Steueränderungsgesetz 2001 ist die allgemeine Missbrauchsvorschrift des § 42 Abs. 1 AO ausdrücklich anwendbar, wenn die Anwendbarkeit gesetzlich nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Diese Neuregelung trat am Tage nach der Gesetzesverkündung, also am 23.12.2001, in Kraft. Da § 42 Abs. 2 AO aber keine klarstellende verfahrensrechtliche Regelung darstellt, sondern eine solche, die den Steueranspruch gestaltet, entfaltet der Änderung keine Rückwirkung. Die Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung schlossen daher im Streitfall als sondergesetzliche Konkretisierung die allgemeine Missbrauchsnorm des § 42 AO aus.

Hinweis: Nach Auffassung des Finanzgerichts führt auch eine Anwendung des neu gefassten § 42 Abs. 2 AO zu keinem anderen Ergebnis. Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Beteiligung einer inländischen Kapitalgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft im niedrig besteuernden Ausland nämlich grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich (BFH vom 25.02.2004, Aktenzeichen I R 42/02).

Weiterhin ist nach der Urteilsbegründung zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung des BFH letztlich „noch nie eine auf Dauer angelegte Zwischenschaltung inländischer Kapitalgesellschaften als Rechtsmissbrauch qualifiziert hat, wenn ein Steuerpflichtiger - aus welchen Gründen auch immer - zwischen sich und eine Einkunftsquelle eine inländische Kapitalgesellschaft schaltet und alle sich daraus ergebenden Konsequenzen zieht” (so ausdrücklich: BFH vom 25.02.2004, Aktenzeichen I R 42/02 unter Hinweis auf BFH vom 23.10.1996, Aktenzeichen I R 55/95). Deshalb lässt sich nicht rechtfertigen, die entsprechende Zwischenschaltung ausländischer Kapitalgesellschaften innerhalb der EU als Missbrauch zu behandeln (vgl. auch EuGH-Urteil vom 30.09.2003 - Rs. C-167/01 - Inspire Art). Die Abschirmwirkung einer solchen Gesellschaft ist vielmehr grundsätzlich auch dann zu akzeptieren, wenn damit steuerliche Vorteile verbunden sind, da auch im Inland nicht danach gefragt wird, ob die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft erfolgt, weil sie - verglichen mit anderen Handlungs- und Gesellschaftsformen - eine geringere Gesamtsteuerbelastung verspricht.

Missbräuchlich kann die Zwischenschaltung einer ausländischen Gesellschaft allenfalls dann sein, wenn sie lediglich vorübergehend erfolgt und nur zu dem Zweck bestimmt ist, anderweitig drohenden steuerlichen Belastungen zu entgehen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 118/04 sind beim Bundesfinanzhof die folgenden Rechtsfrage anhängig:
1. Ist der Hinzurechnungsbetrag nach §§ 7, 10 AStG eine Einnahme i.S.v. § 3c EStG?
2. Ist § 10 Abs. 2 Satz 1 AStG zu entnehmen, dass der Hinzurechnungsbetrag als Einnahme ("zugeflossen") gilt?
3. Ist die Zwischenschaltung ausländischer Kapitalgesellschaften innerhalb der EG als Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO 1977 anzusehen?
4. Fehlt für den Hinzurechnungsbetrag und Schuldzinsen, die aus der Darlehensaufnahme für die Anteile an der Tochtergesellschaft resultieren, der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang i.S.d. § 3c EStG vor dem Hintergrund der gemeinschaftsrechtlichen Regelung zur Niederlassungsfreiheit, wenn die Tochtergesellschaft ihren Sitz im übrigen Gemeinschaftsgebiet hat?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
AStG § 7; AStG § 10 Abs 2 S 1; EStG § 3c; AO § 42 Abs 2; EG Art 43; EG Art 48

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