Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.08.2004 |
Aktenzeichen: | IV R 5/03 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.12.2002 |
Aktenzeichen: | 18 K 2583/98 F |
Schlagzeile: |
Ausgaben im Zusammenhang mit einer tarifbegünstigten Entschädigung
Schlagworte: |
Betriebsausgabe, Entschädigung, Tarifbegünstigung, Veräußerungsgewinn, Zuordnung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Der Tarifvergünstigung unterliegt eine Entschädigung abzüglich der sachlich unmittelbar mit ihr in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten.
Fallen mit der Entschädigung zusammenhängende Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten in einem der Vereinnahmung der Entschädigung vorausgehenden Besteuerungszeitraum an, mindern sie die regelbesteuerten Einkünfte dieses Zeitraums. Entsprechend mindert sich der dem ermäßigten Tarif unterliegende Betrag in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Entschädigung als Einnahme zu erfassen ist.
Der Bundesfinanzhof hat zu dem Urteil folgendes mitgeteilt:
- Ausgaben im Zusammenhang mit einer tarifbegünstigten Entschädigung
- Zeitpunkt des Abzugs von Veräußerungskosten
- Gewinnfeststellung als konkursfreie Angelegenheit