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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.10.2004
Aktenzeichen: VIII R 35/04

Vorinstanz:

FG Thüringen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.07.2003
Aktenzeichen: III 1390/01

Schlagzeile:

Ansparrücklage gehört bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs der Eltern nicht zu den Bezügen eines volljährigen Kindes

Schlagworte:

Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Eigene Einkünfte, Einkünfte und Bezüge, Kindergeld

Wichtig für:

Familien, Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Erzielt ein Kind Einkünfte aus Gewerbebetrieb und bildet es im Rahmen seiner Gewinnermittlung eine Ansparrücklage gemäß § 7g EStG, so gehört der Betrag der Ansparrücklage (jedenfalls nach der im Jahr 1998 geltenden Rechtslage) nicht zu den Bezügen des Kindes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

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