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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Senatsurteil
Datum: 27.06.2003
Aktenzeichen: 14 K 5822/99

Schlagzeile:

Erfassung von Einkünften aus Kapitalvermögen aufgrund einer Steuerbescheinigung

Schlagworte:

Anrechnung, Kapitaleinkünfte, Kapitaleinnahmen, Körperschaftsteuer, Steuerbescheinigung

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 75/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.10.2005):
Höhe der anzusetzenden Kapitaleinnahmen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG und Höhe der Anrechnung von Körperschaftsteuer nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG bei Ausstellung einer unrichtigen Steuerbescheinigung gemäß § 44 KStG.
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 20 Abs 1 Nr 3; EStG § 36 Abs 2 Nr 3; KStG § 54 Abs 10a; KStG § 44; AO § 171 Abs 10
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 27.6.2003 (14 K 5822/99)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.01.2007, Aktenzeichen I R 75/05 (unbegründet).

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