Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.04.2004 |
Aktenzeichen: | 13 K 5543/00 |
Schlagzeile: |
Gewinn aus der Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG gehört nicht zum Veräußerungsgewinn, sondern zum laufenden Gewinn
Schlagworte: |
Ansparabschreibung, Auflösung, Laufender Gewinn, Veräußerungsgewinn
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Der Gewinn aus der Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG im Rahmen einer Betriebsveräußerung gehört nicht zum steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn, sondern zum laufenden Gewinn.
Da die Ansparabschreibung im Streitfall ohnehin im Streitjahr hätte aufgelöst werden müssen, besteht nach Auffassung der Finanzrichter kein Zusammenhang zwischen der Betriebsveräußerung und der Auflösung der Rücklage.
Hinweis: Siehe Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.11.2004, Aktenzeichen XI R 69/03 zur Auflösung einer Ansparrücklage wegen der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft zu Teilwerten. Die Auflösung der vom Einzelunternehmen gebildeten Ansparrücklage führt zur Erhöhung des tarifbegünstigten Einbringungsgewinns. Das gilt auch für den Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 42/04 ist beim Bundesfinanzhof die folgenden Rechtsfrage anhängig:
Ist der bei der veräußerungsbedingten Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG entstehende Gewinn dem (tarifbegünstigten) Veräußerungsgewinn oder dem laufenden Gewinn zuzurechnen?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 7g Abs 4 S 2; EStG § 4a; EStG § 16 Abs 2