Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.09.2004 |
Aktenzeichen: | III 599/01 |
Schlagzeile: |
Grunderwerbsteuer bei Erwerb der Verwertungsbefugnis durch GbR-Beitritt
Schlagworte: |
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Gestaltungsmissbrauch, Grunderwerbsteuer
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Die Verwertungsbefugnis i.S.d. § 1 Abs. 2 GrEStG an einer Eigentumswohnung erwirbt, wer einer GbR mit folgenden Rechten an der Wohnung beitritt: Wohnungsübergabe, Sach- und Rechtsmängel-Gewährleistung, Nutzungsrecht auf Dauer, bauliche Maßnahmen auf eigene Rechnung, Weiterveräußerung des mit der Wohnung verbundenen GbR-Anteils auf eigene Rechnung, wenn die Zustimmung der Miteigentümer entsprechend § 12 WEG nur bei wichtigem Grund versagt werden darf.
Die Regelungen § 1 Abs. 2 GrEStG sowie § 42 AO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG werden durch die nachträglich zur Vereinfachung in das Gesetz eingefügte Auffangvorschrift § 1 Abs. 2a GrEStG (95%-Anteilsübertragung) nicht verdrängt.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.