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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.09.2004
Aktenzeichen: III 599/01

Schlagzeile:

Grunderwerbsteuer bei Erwerb der Verwertungsbefugnis durch GbR-Beitritt

Schlagworte:

Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Gestaltungsmissbrauch, Grunderwerbsteuer

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die Verwertungsbefugnis i.S.d. § 1 Abs. 2 GrEStG an einer Eigentumswohnung erwirbt, wer einer GbR mit folgenden Rechten an der Wohnung beitritt: Wohnungsübergabe, Sach- und Rechtsmängel-Gewährleistung, Nutzungsrecht auf Dauer, bauliche Maßnahmen auf eigene Rechnung, Weiterveräußerung des mit der Wohnung verbundenen GbR-Anteils auf eigene Rechnung, wenn die Zustimmung der Miteigentümer entsprechend § 12 WEG nur bei wichtigem Grund versagt werden darf.

Die Regelungen § 1 Abs. 2 GrEStG sowie § 42 AO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG werden durch die nachträglich zur Vereinfachung in das Gesetz eingefügte Auffangvorschrift § 1 Abs. 2a GrEStG (95%-Anteilsübertragung) nicht verdrängt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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