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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Senatsurteil
Datum: 21.09.2004
Aktenzeichen: IV 208/01

Schlagzeile:

Rückforderung von Ausfuhrerstattung wegen Nichteinhaltung der Gemeinschaftsvorschriften über den Schutz von Tieren beim Transport

Schlagworte:

Ausfuhr, Ausfuhrerstattung, Zoll

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die Feststellung im Rahmen des Art. 5 Abs. 7 VO Nr. 615/98, dass die Gemeinschaftsvorschriften über den Schutz von Tieren während des Transports der Tiere nicht eingehalten wurden, obliegt dem Hauptzollamt.

Hinweis: Siehe auch die folgenden Urteile:
- FG Hamburg Urteil vom 21.09.2004, Aktenzeichen IV 201/01
- FG Hamburg Urteil vom 21.09.2004, Aktenzeichen IV 209/01

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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