Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Senatsurteil |
Datum: | 21.09.2004 |
Aktenzeichen: | IV 239/02 |
Schlagzeile: |
Nachweis der Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen bei Ausfuhrerstattungen
Schlagworte: |
Ausfuhrerstattung, Rinder, Rückforderung, Tiertransport, Verhältnismäßigkeit, Zoll
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Ein Verstoß gegen die Transport- und Ruhezeiten der Richtlinie 91/628/EWG hat nur dann den Verlust des Erstattungsanspruchs zur Folge, wenn die Nichteinhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzvorschrift nachweislich zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Tiere geführt hat.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VII R 68/04 ist beim Bundesfinanzhof die folgende Rechtsfrage anhängig:
Rückforderung von Ausfuhrerstattung für lebende Rinder wegen Überschreiten der maximal zulässigen Transportzeiten.
Darf trotz eines Verstoßes gegen die gemeinschaftsrechtlich normierten Vorschriften zum Schutz lebender Tiere beim Transport Ausfuhrerstattung gezahlt werden, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Nichteinhaltung der Tierschutztransportvorschriften das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigt hat?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EGV 800/99 Art 25; EWGV 805/68 Art 13 Abs 9; EGV 615/98 Art 5