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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.02.2003
Aktenzeichen: 10 K 1032/01

Schlagzeile:

Anforderungen an ein Fahrtenbuch bei privater Nutzung eines Firmenwagens

Schlagworte:

Ein-Prozent-Regelung, Fahrtenbuch, Firmenwagen, Kraftfahrzeug, Privatnutzung, Überlassung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht München befasst sich mit der Berechnung des Sachbezugs aus privater Nutzung eines Dienstfahrzeugs und nimmt Stellung zu den Anforderungen an ein Fahrtenbuch.

Hintergrund: Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber ein Firmenfahrzeug überlassen bekommen, das sie auch privat nutzen dürfen, müssen den sog. geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Bei Freiberuflern und Gewerbetreibenden, die ein betriebliches Fahrzeug privat nutzen, sind die Privatfahrten nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Wird kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, setzt das Finanzamt die private Nutzung für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung (zuzüglich Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer) an. Dies wird als 1 Prozent-Methode bezeichnet. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden zusätzlich je Monat 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises angesetzt.

Alternativ können die auf private Fahrten entfallenden tatsächlichen Kosten ermittelt werden. Die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen müssen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Dabei sind die beruflich/betrieblich und privat zurückgelegten Fahrtstrecken gesondert und laufend im Fahrtenbuch nachzuweisen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind für berufliche/betriebliche Fahrten grundsätzlich die folgenden Angaben erforderlich:
- Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit (Geschäftsreise, Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit, Fahrtätigkeit),
- Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute,
- Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner.
Für Privatfahrten genügen jeweils Kilometerangaben. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genügt jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch.
Die Führung des Fahrtenbuchs kann nicht auf einen repräsentativen Zeitraum beschränkt werden, selbst wenn die Nutzungsverhältnisse keinen größeren Schwankungen unterliegen. Anstelle des Fahrtenbuchs kann ein Fahrtenschreiber eingesetzt werden, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse gewinnen lassen.
Der private Nutzungswert ist der Anteil an den Gesamtkosten des Kraftwagens, der dem Verhältnis der Privatfahrten zur Gesamtfahrtstrecke entspricht. Die Gesamtkosten sind als Summe der Nettoaufwendungen (einschließlich sämtlicher Unfallkosten) zuzüglich Umsatzsteuer und Absetzungen für Abnutzung zu ermitteln. Den Absetzungen für Abnutzung sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich der Umsatzsteuer zugrunde zu legen.

Aktuell sind zahlreiche Verfahren beim Bundesfinanzhof zu inhaltlichen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch anhängig:

- BFH-Az: VI R 95/04, Vorinstanz: FG München, Urteil vom 16.11.2004, Az: 6 K 229/02
- BFH-Az: VI R 94/04, Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2003, Az: 8 K 7307/01 H (L)
- BFH-Az: VI R 88/04, Vorinstanz: FG München, Urteil vom 25.03.2003, Az: 6 K 3818/01
- BFH-Az: VI R 87/04, Vorinstanz: FG München, Urteil vom 26.02.2003, Az: 10 K 1032/01
- BFH-Az: VI R 86/04, Vorinstanz: FG München, Urteil vom 05.04.2001, Az: 15 K 4247/00
- BFH-Az: VI R 85/04, Vorinstanz: FG Münster, Urteil vom 28.04.2004, Az: 1 K 3214/01 E
- BFH-Az: VI R 79/04, Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2004, Az: 13 K 1691/02 H (L)
- BFH-Az: VI R 64/04, Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2004, Az: 9 K 1073/04 H(L)
- BFH-Az: VI R 120/00, Vorinstanz: FG Köln, Urteil vom 10.11.1999, Az: 10 K 1801/98
- BFH-Az: IV R 62/04, Vorinstanz: FG Niedersachsen, Urteil vom 04.09.2002, Az: 4 K 11106/00

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 87/04. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:

Liegt ein "ordnungsgemäßes Fahrtenbuch" i.S. des § 8 Abs. 2 S. 4 EStG auch dann vor, wenn es keine Angaben über den Tachostand zu Beginn der betrieblichen oder privaten Fahrten enthält und sich der Reisezweck und die Geschäftspartner nur aus ergänzenden Aufzeichnungen der Reisekostenabrechnungen ergeben? Führen Mängel eines Fahrtenbuches zwingend zur Anwendung der Ein-Prozent-Regelung oder ist auf der Grundlage der vorhandenen Aufzeichnungen eine Schätzung des betrieblichen und privaten Kostenanteils möglich?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 8 Abs 2 S 4; EStG § 6 Abs 1 Nr 4 S 2; LStR Abschn 31 Abs 7 Nr 2

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16.03.2006 (Aktenzeichen VI R 87/04) das Revisionsverfahren entschieden (unbegründet). Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
1. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss grundsätzlich zu den beruflichen Reisen Angaben zum Datum, zum Reiseziel, zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. zum Gegenstand der dienstlichen Verrichtung und zu dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs enthalten.
2. Mehrere Teilabschnitte einer einheitlichen beruflichen Reise können miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden, wenn die einzelnen aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden.
3. Der Übergang von der beruflichen Nutzung zur privaten Nutzung des Fahrzeugs ist im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Gesamtkilometerstands zu dokumentieren.
4. Die erforderlichen Angaben müssen sich dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen. Ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur zulässig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.

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