Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Gerichtsbescheid |
Datum: | 10.11.2004 |
Aktenzeichen: | 13 K 872/04 |
Schlagzeile: |
Ausgangsgröße für die Anwendung der sog. Fünftelregelung bei außerordentlichen Einkünften
Schlagworte: |
Altersentlastungsbetrag, Außerordentliche Einkünfte, Entschädigung, Forstwirtschaft, Fünftelregelung, Landwirtschaft
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Ausgangsgröße für die Anwendung der sog. Fünftelregelung des § 34 Abs.1 S. 2 EStG in der für das Streitjahr 2000 geltenden Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 sind die gesamten außerordentlichen Einkünfte ohne anteilige Kürzung aufgrund des Altersentlastungsbetrages.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet IV R 68/04. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Sind bei der Berechnung der ermäßigten Einkommensteuer für außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 die außerordentlichen Einkünfte (hier: Veräußerungsgewinn bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft) um den anteilig auf sie entfallenden Altersentlastungsbetrag zu kürzen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 34 Abs 1 S 2; EStG § 24a; StEntlG 1999/2000/2002; EStG § 14