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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Gerichtsbescheid
Datum: 10.11.2004
Aktenzeichen: 13 K 872/04

Schlagzeile:

Ausgangsgröße für die Anwendung der sog. Fünftelregelung bei außerordentlichen Einkünften

Schlagworte:

Altersentlastungsbetrag, Außerordentliche Einkünfte, Entschädigung, Forstwirtschaft, Fünftelregelung, Landwirtschaft

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Ausgangsgröße für die Anwendung der sog. Fünftelregelung des § 34 Abs.1 S. 2 EStG in der für das Streitjahr 2000 geltenden Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 sind die gesamten außerordentlichen Einkünfte ohne anteilige Kürzung aufgrund des Altersentlastungsbetrages.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet IV R 68/04. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:

Sind bei der Berechnung der ermäßigten Einkommensteuer für außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 die außerordentlichen Einkünfte (hier: Veräußerungsgewinn bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft) um den anteilig auf sie entfallenden Altersentlastungsbetrag zu kürzen?

-- Zulassung durch FG --

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

EStG § 34 Abs 1 S 2; EStG § 24a; StEntlG 1999/2000/2002; EStG § 14

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