Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.12.2004 |
Aktenzeichen: | 14 K 2612/03 |
Schlagzeile: |
Behandlung eines Unfalltotalschadens auf einer Privatfahrt bei einem betrieblich geleasten Firmenwagen
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Nutzungsentnahmen, die in einer privaten Mitbenutzung und auch in einer außerbetrieblichen Unfallverursachung liegen, sind durch den Ansatz des pauschalen Nutzungswerts nach der Ein-Prozent-Regelung abgegolten. Weder eine Mitbenutzung eines Fahrzeugs für Privatfahrten noch eine private Veranlassung einer Unfallfahrt führen zu einer teilweisen oder gar vollständigen Kürzung des Betriebsausgabenabzugs der Unfallkosten.
Mit dem Ansatz des pauschalen Nutzungswerts ist die private Kfz-Nutzung abgegolten. Kehrseite der Abgeltung der pauschalen privaten Nutzung ist, dass die tatsächlichen Kraftfahrzeugkosten als solche ohne weitere Kürzung als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Aufgrund des Wesens der Nutzungswertpauschalierung und ihrer Abgeltungsfunktion ist eine veranlassungsbezogene Zuordnung konkreter Aufwendungen zu einzelnen Fahrten ausgeschlossen. Dem entsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob ein Unfall mit einem betrieblichen Kraftfahrzeug sich auf einer Privatfahrt oder einer betrieblichen Fahrt ereignet hat. Ebenso wenig ist es erheblich, ob ein Unfall schuldhaft verursacht worden ist.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.