Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.04.2004
Aktenzeichen: 1 K 3214/01 E

Schlagzeile:

Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines Firmenwagens bei nur einer wöchentlichen Fahrt zum Betriebssitz des Arbeitgebers

Schlagworte:

Arbeitsstätte, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Fahrtenbuch, Firmenwagen, Geldwerter Vorteil, Pauschalierung, PKW-Überlassung

Wichtig für:

Arbeitnehmer, GmbH-Geschäftsführer

Kurzkommentar:


Hintergrund: Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber ein Firmenfahrzeug überlassen bekommen, das sie auch privat nutzen dürfen, müssen den sog. geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Bei Freiberuflern und Gewerbetreibenden, die ein betriebliches Fahrzeug privat nutzen, sind die Privatfahrten nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Wird kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, setzt das Finanzamt die private Nutzung für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung (zuzüglich Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer) an. Dies wird als 1 Prozent-Methode bezeichnet. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden zusätzlich je Monat 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises angesetzt.

Alternativ können die auf private Fahrten entfallenden tatsächlichen Kosten ermittelt werden. Die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen müssen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Dabei sind die beruflich/betrieblich und privat zurückgelegten Fahrtstrecken gesondert und laufend im Fahrtenbuch nachzuweisen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind für berufliche/betriebliche Fahrten grundsätzlich die folgenden Angaben erforderlich:
- Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit (Geschäftsreise, Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit, Fahrtätigkeit),
- Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute,
- Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner.
Für Privatfahrten genügen jeweils Kilometerangaben. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genügt jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch.
Die Führung des Fahrtenbuchs kann nicht auf einen repräsentativen Zeitraum beschränkt werden, selbst wenn die Nutzungsverhältnisse keinen größeren Schwankungen unterliegen. Anstelle des Fahrtenbuchs kann ein Fahrtenschreiber eingesetzt werden, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse gewinnen lassen.
Der private Nutzungswert ist der Anteil an den Gesamtkosten des Kraftwagens, der dem Verhältnis der Privatfahrten zur Gesamtfahrtstrecke entspricht. Die Gesamtkosten sind als Summe der Nettoaufwendungen (einschließlich sämtlicher Unfallkosten) zuzüglich Umsatzsteuer und Absetzungen für Abnutzung zu ermitteln. Den Absetzungen für Abnutzung sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich der Umsatzsteuer zugrunde zu legen.

Aktuell sind zahlreiche Verfahren beim Bundesfinanzhof zu inhaltlichen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch anhängig:

- BFH-Az: VI R 95/04, Vorinstanz: FG München, Urteil vom 16.11.2004, Az: 6 K 229/02
- BFH-Az: VI R 94/04, Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2003, Az: 8 K 7307/01 H (L)
- BFH-Az: VI R 88/04, Vorinstanz: FG München, Urteil vom 25.03.2003, Az: 6 K 3818/01
- BFH-Az: VI R 87/04, Vorinstanz: FG München, Urteil vom 26.02.2003, Az: 10 K 1032/01
- BFH-Az: VI R 86/04, Vorinstanz: FG München, Urteil vom 05.04.2001, Az: 15 K 4247/00
- BFH-Az: VI R 85/04, Vorinstanz: FG Münster, Urteil vom 28.04.2004, Az: 1 K 3214/01 E
- BFH-Az: VI R 79/04, Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2004, Az: 13 K 1691/02 H (L)
- BFH-Az: VI R 64/04, Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2004, Az: 9 K 1073/04 H(L)
- BFH-Az: VI R 120/00, Vorinstanz: FG Köln, Urteil vom 10.11.1999, Az: 10 K 1801/98
- BFH-Az: IV R 62/04, Vorinstanz: FG Niedersachsen, Urteil vom 04.09.2002, Az: 4 K 11106/00

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 85/04 sind beim Bundesfinanzhof die folgenden Rechtsfragen anhängig:
1. Betriebssitz des Arbeitgebers auch bei nur einer wöchentlichen Fahrt dorthin regelmäßige Arbeitsstätte?
2. Hat die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines Firmenwagens zwingend nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG zu erfolgen, weil das Fahrzeug ohne arbeitgeberseitige Einschränkungen "privat" genutzt werden kann und es deshalb hierfür nicht entscheidend ist, dass das Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht oder nur in geringem Umfang (1x pro Woche) genutzt wird?
3. Besteht ein unterschiedlich ausübbares Wahlrecht für die Pauschalbesteuerung des geldwerten Vorteils und kann der Nachweis der Nichtnutzung des Fahrzeugs bei fehlendem Fahrtenbuch auf andere Weise geführt werden?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 19 Abs 1 Nr 1; EStG § 8 Abs 2 S 3

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch BFH-Urteil vom 4.4.2008, Aktenzeichen VI R 85/04. Die Leitsätze lauten:
1. Sucht ein Außendienstmitarbeiter mindestens einmal wöchentlich den Betriebssitz seines Arbeitgebers auf, so ist der Betriebssitz eine (regelmäßige) Arbeitsstätte i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG.
2. Der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (0,03 % Regelung) kommt nur zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch für diese Fahrten überlassen, so besteht ein Anscheinsbeweis für eine entsprechende Nutzung. Die Entkräftung des Anscheinsbeweises ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen dem Arbeitnehmer die Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte arbeitsrechtlich untersagt ist.
3. Wird der Dienstwagen einmal wöchentlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, so hängt der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten ab. Zur Ermittlung des Zuschlags ist eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG je Entfernungskilometer vorzunehmen.

zur Suche nach Steuer-Urteilen