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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.12.2004
Aktenzeichen: 15 K 5575/01 U

Schlagzeile:

Allgemeine Ortskrankenkassen sind keine Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts

Schlagworte:

AOK, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Eine Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) ist keine Unternehmerin im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Ein Unternehmer erhält daher keinen Vorsteuerabzug für Lieferungen und sonstige Leistungen, die mit der Errichtung eines Geschäftshauses zusammenhängen, soweit das Geschäftshaus an die AOK vermietet wird.

Hintergrund: Bezieht ein Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen von einem anderen Unternehmer, so kann er die Umsatzsteuer, die er an den anderen Unternehmer zahlen muss, im Rahmen des sog. Vorsteuerabzugs geltend machen. Er erhält die an den anderen Unternehmer gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück. Errichtet ein Unternehmer ein Gebäude, um es zu vermieten, so kann er die an die Bauunternehmen gezahlte Umsatzsteuer jedoch nur dann als Vorsteuer geltend machen, wenn die Vermietung an einen anderen Unternehmer zu unternehmerischen Zwecken erfolgt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen (die Klägerin) ein Einkaufszentrum mit Gewerbe- und Büroflächen errichtet und 134 qm an die AOK vermietet. Die Vorsteuerbeträge aus der Errichtung des Objekts hatte sie, soweit es die an die AOK vermietete Fläche betraf, zunächst nicht geltend gemacht, weil die AOK vor dem 1.1.1996 unstreitig keine Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuerrechts war und das Grundstück daher zu nichtunternehmerischen Zwecken genutzt wurde. Die Klägerin vertrat die Ansicht, seit 1996 sei die AOK Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Deshalb könne sie (die Klägerin) den bisher geltend gemachten Vorsteuerabzug berichtigen und die Vorsteuerbeträge aus der Errichtung des Objekts nunmehr geltend machen. Seit 1.1.1996 hätten die Arbeitnehmer ein Recht zur freien Wahl ihrer gesetzlichen Krankenkasse, so dass zwischen den gesetzlichen Krankenkassen eine für Unternehmen typische Wettbewerbssituation eingetreten sei. Das Finanzamt folgte dieser Argumentation nicht und erkannte keine Vorsteuern an.

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die AOK keine Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuerrechts sei. Die AOK sei eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Sie werde hoheitlich und nicht – wie ein Unternehmer – auf privatrechtlicher Grundlage tätig. Auch nach der Gesetzesänderung schließe die AOK keine privatrechtlichen Versicherungsverträge mit ihren Mitgliedern. Dass die Arbeitnehmer nunmehr das Recht hätten, ihre gesetzliche Krankenkasse frei zu wählen, sei kein Argument. Die gesetzlichen Krankenkassen stünden untereinander nicht in einer Wettbewerbssituation. Die Bedingungen, unter denen sie ihre Aufgaben zu erfüllen hätten, habe der Gesetzgeber einheitlich vorgegeben. Zu den privaten Krankenversicherungen bestehe ebenfalls kein Wettbewerbsverhältnis, weil pflichtversicherte Personen sich nach wie vor bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern müssten.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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