Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Senatsurteil |
Datum: | 08.12.2004 |
Aktenzeichen: | 14 K 3823/02 |
Schlagzeile: |
Anwendung der durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingeführten Beschränkungen des Verlustabzugs für den Verlustrücktrag von 1999 nach 1998
Schlagworte: |
Mindestbesteuerung, Verlust, Verlustabzug, Verlustrücktrag
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 53/05 (Abgabe; altes Aktenzeichen: XI R 3/05) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Ist beim Verlustrücktrag eines im Veranlagungszeitraum 1999 entstandenen Verlustes auf den Veranlagungszeitraum 1998 die Verrechnungsbeschränkung des § 2 Abs. 3 EStG zu beachten; ist für die Ermittlung des Verlustrücktrags die Anweisung in R 115 Abs. 6 EStR 1999 zutreffend?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 10d Abs 1 S 3; EStG § 2 Abs 3; EStG § 52 Abs 1; EStR R 115 Abs 6; StEntlG 1999/2000/2002
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 8.12.2004 (14 K 3823/02)
Hinweis: Das Verfahren ist bis zu einer abschließenden Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvL 59/06 ausgesetzt (Beschluss vom 21. Februar 2007).