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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.02.2004
Aktenzeichen: 15 K 5245/03 Kg

Schlagzeile:

Rückforderung von Kindergeld bei Weiterleitung an den Berechtigten

Schlagworte:

Festsetzungsfrist, Hemmung der Verjährung, Kindergeld, Verjährung, Weiterleitung

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 80/04 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 18.2.2005):
Kindergeldrückforderung wegen Wegfall der Haushaltszugehörigkeit ("Weiterleitung"): Fällt die besondere Mitwirkungspflicht nach § 68 Abs. 1 EStG unter die "Anzeigen" i.S. des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
AO § 170 Abs 2 Nr 1; EStG § 68 Abs 1; EStG § 64
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 26.2.2004 (15 K 5245/03 Kg)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.05.2006, Aktenzeichen III R 80/04 (unbegründet). Die Leitsätze lauten:
Die Mitteilung über Änderungen in den für das Kindergeld erheblichen Verhältnissen, zu welcher der Kindergeldberechtigte nach § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG verpflichtet ist, ist keine "Anzeige" i.S. von § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977, die zu einer Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für den Anspruch auf Kindergeld führt.

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