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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.11.2004
Aktenzeichen: IV 159/03

Schlagzeile:

Ablehnung der Gewährung von Ausfuhrerstattung für lebende Rinder wegen Überschreiten der maximal zulässigen Transportzeiten und Unterschreiten der festgelegten Ruhezeiten

Schlagworte:

Ausfuhrerstattung, Rinder, Rückforderung, Tiertransport, Verhältnismäßigkeit, Zoll

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VII R 76/04 ist beim Bundesfinanzhof die folgende Rechtsfrage anhängig:
Darf trotz eines Verstoßes gegen die gemeinschaftsrechtlich normierten Vorschriften zum Schutz lebender Tiere beim Transport Ausfuhrerstattung gezahlt werden, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Nichteinhaltung der Tierschutztransportvorschriften das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigt hat?
Wird der Nachweis über die Einhaltung der zulässigen Transportzeiten bereits dadurch erbracht, dass der Ausführer eine entsprechende Erklärung der von ihm beauftragten Spedition vorlegt und sich diese Erklärung mit den Angaben auf dem festzulegenden Transportplan deckt?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EGV 615/98 Art 5; EGV 615/98 Art 2; EGV 1254/99; EWGV 805/68

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