Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.10.2004 |
Aktenzeichen: | VII 247/01 |
Schlagzeile: |
Höhe der Zurechnungsbeträge gemäß § 15a Abs. 3 Satz 1 i.V. m. § 52 Abs. 19 Satz 3 Nr. 3 Buchst. b EStG 1997
Schlagworte: |
Einlageminderung, Kommanditist, Schiff, Sonderabschreibung, Verlust, Verlustausgleich
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IV R 67/04 ist beim Bundesfinanzhof die folgende Rechtsfrage anhängig:
Konnte den in 1996 beigetretenen Kommanditisten einer in 1995 gegründeten KG, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb eines Seeschiffes ist, denen in 1996 für durch Sonderabschreibungen nach § 82f EStDV entstandene Verluste jeweils 125 % der geleisteten Einlagen als ausgleichsfähige und abzugsfähige Verluste zugerechnet wurden, und die in 1997 einen Teil der geleisteten Einlagen wieder entnommen haben und dadurch sich deren negative Kapitalkonten erhöhten, in 1997 125 % der Einlageminderung als Gewinn zugerechnet werden?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 15a Abs 3 S 1; EStG § 52 Abs 19 S 3 Nr 3 Buchst b; EStDV § 82f