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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.12.2003
Aktenzeichen: 1 K 10543/00

Schlagzeile:

Schuldzinsenabzug bei Darlehensverträgen mit Enkelkindern

Schlagworte:

Angehörige, Darlehensvertrag, Enkelkinder, Schuldzinsen, Verträge mit Angehörigen

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 4/04 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Setzt die steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen minderjährigen Kindern als Darlehensgeber und ihrer Großmutter als Darlehensnehmerin – und damit die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung – voraus, dass die Kinder bei Abschluss der Darlehensverträge durch einen Ergänzungspfleger vertreten sind oder ist die spätere – hier: sieben Jahre nach Abschluss der Darlehensverträge erfolgte – rückwirkende Genehmigung ( § 184 Abs. 1 BGB) der vom Vater der minderjährigen Kinder als gesetzlicher Vertreter unterzeichneten Darlehensverträge durch einen Ergänzungspfleger ausreichend?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1; AO § 41 Abs 1; BGB § 1626 Abs 2; BGB § 1629 Abs 1; BGB § 1795 Abs 1 Nr 1; BGB § 1909 Abs 1; BGB § 184 Abs 1

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision im Hinblick auf die Frage zugelassen, ob der BFH im Rahmen der Fortentwicklung seiner Rechtsprechung zu Verträgen zwischen nahen Angehörigen noch an den Rechtsgrundsätzen der Entscheidung vom 23.04.1992 (Aktenzeichen IV R 46/91) festhält.

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