Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.03.2004 |
Aktenzeichen: | 9 K 338/99 |
Schlagzeile: |
Kreditinstitute müssen Meldungen im Todesfall auch für ihre ausländischen Zweigniederlassungen vornehmen
Schlagworte: |
Anzeigepflicht, Aufforderung, Erbschaftsteuer, Kreditinstitut
Wichtig für: |
Erben
Kurzkommentar: |
Deutsche Kreditinstitute müssen im Todesfall nach § 33 ErbStG auch Meldungen an das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt für ihre ausländischen Zweigniederlassungen vornehmen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen II R 66/04 ist beim Bundesfinanzhof die folgenden Rechtsfrage anhängig:
Haben inländische Kreditinstitute das bei ihren ausländischen Niederlassungen verwahrte oder verwaltete Vermögen beim Tode des inländischen Kunden dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt nach § 33 ErbStG anzuzeigen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
ErbStG § 33 Abs 1; AO § 118; AO § 208