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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.03.2004
Aktenzeichen: 9 K 338/99

Schlagzeile:

Kreditinstitute müssen Meldungen im Todesfall auch für ihre ausländischen Zweigniederlassungen vornehmen

Schlagworte:

Anzeigepflicht, Aufforderung, Erbschaftsteuer, Kreditinstitut

Wichtig für:

Erben

Kurzkommentar:

Deutsche Kreditinstitute müssen im Todesfall nach § 33 ErbStG auch Meldungen an das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt für ihre ausländischen Zweigniederlassungen vornehmen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen II R 66/04 ist beim Bundesfinanzhof die folgenden Rechtsfrage anhängig:
Haben inländische Kreditinstitute das bei ihren ausländischen Niederlassungen verwahrte oder verwaltete Vermögen beim Tode des inländischen Kunden dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt nach § 33 ErbStG anzuzeigen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
ErbStG § 33 Abs 1; AO § 118; AO § 208

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