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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.11.2004
Aktenzeichen: 3 K 4673/02 F

Schlagzeile:

Gewerblicher Grundstückshandel trotz Unterschreiten der Drei-Objekt-Grenze

Schlagworte:

Drei-Objekt-Grenze, Gewerblicher Grundstückshandel

Wichtig für:

Gewerbetreibende, Vermieter

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IV R 65/04 ist beim Bundesfinanzhof die folgende Rechtsfrage anhängig:
Sind die Voraussetzungen für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels erfüllt, wenn eine GbR ein Grundstück anschafft, dieses als Bauherrin im eigenen Namen mit einer Einkaufspassage bebaut und anschließend unter Übernahme einer zweijährigen Gewährleistungspflicht für die Bauleistungen das bebaute Grundstück an eine Käufergesellschaft veräußert (Unterschreiten der Drei-Objekt-Grenze)?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 15 Abs 2

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil vom 01.12.2005 (unbegründet). Die Leitsätze der BFH-Entscheidung (Aktenzeichen IV R 65/04) lauten:
1. Eine GbR, die ein zuvor erworbenes Grundstück mit einer noch von ihr zu errichtenden Einkaufspassage veräußert, verlässt nicht nur den Bereich der privaten Vermögensverwaltung, sondern kann unter weiteren Umständen auch das in § 15 Abs. 2 EStG geforderte Merkmal der Nachhaltigkeit erfüllen.
2. Sie ist jedenfalls dann nachhaltig tätig, wenn sie (kumulativ) in unbedingter Veräußerungsabsicht eine Bauplanung für das Grundstück hat erstellen lassen, im Interesse der potentiellen Erwerber Mietverträge abgeschlossen, bei Gesamtbaukosten von rd. 12 Mio. DM und einem Gewinn von fast 4 Mio. DM mehrere Bauunternehmer beauftragt und sich zur Gewährleistung für Baumängel sowie zur Zahlung von Schadensersatz für Mietausfälle bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung verpflichtet hat.
3. Unter diesen Umständen ist auch das Merkmal der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegeben.

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