Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.11.2004 |
Aktenzeichen: | XI R 69/03 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.09.2003 |
Aktenzeichen: | 11 K 2035/01 E |
Schlagzeile: |
Gewinn aus Auflösung einer Ansparrücklage in Folge der Einbringung eines Einzelunternehmens als tarifbegünstigter Gewinn
Schlagworte: |
Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Einbringung, Gewinnzuschlag, Rumpfwirtschaftsjahr, Veräußerungsgewinn
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Die Auflösung einer sog. Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG wegen der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft führt zur Erhöhung des tarifbegünstigten Einbringungsgewinns. Das gilt auch für den Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG.
Hinweis: Die Grundsätze des BFH-Urteils sind nach Anweisung des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom 25.08.2005, Az: IV B 2 - S 2139b - 17/05) nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden (sog. Nichtanwendungserlass). Nach Randnummer 30 des BMF-Schreibens vom 25.02.2004 zu Zweifelsfragen zu Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG (Aktenzeichen IV A 6 - S 2183b - 1/04) rechnet der im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebes entstehende Gewinn aus der Auflösung von Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht zum Veräußerungsgewinn. Folglich kommt eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG insoweit nicht in Betracht. Soweit diese Regelung von Textziffer 9 des BMF-Schreibens vom 12. Dezember 1996 (BStBl I S. 1441) abweicht, ist sie aus Vertrauensschutzgründen erstmals für Ansparabschreibungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2003 beginnenden Wirtschaftsjahren gebildet werden (Randnummer 65 des BMF-Schreibens vom 25. Februar 2004).
Wichtig: Siehe Urteil vom 20.12.06, X R 31/03. Danach erhöht die Auflösung einer Ansparrücklage anlässlich einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe regelmäßig den steuerbegünstigten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn.