Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.11.2004 |
Aktenzeichen: | 4 K 2475/04 F |
Schlagzeile: |
Berichtigung eines Feststellungsbescheides nach § 129 AO 1977 wegen unterbliebenen Vorbehaltsvermerkes
Schlagworte: |
Ablaufhemmung, Außenprüfung, Berichtigung, Feststellungsbescheid, Feststellungsfrist, Prüfungsanordnung, Vorbehalt der Nachprüfung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Aktenzeichen I R 125/04 sind beim Bundesfinanzhof die folgenden Rechtsfrage anhängig:
1. Berichtigung eines Feststellungsbescheides nach § 129 AO 1977 wegen unterbliebenen Vorbehaltsvermerkes: Setzt die Berichtigung eines Feststellungsbescheides (§ 18 AStG) nach § 129 AO 1977, hier das nachträgliche Anbringen eines Vorbehaltsvermerkes, voraus, dass im Zeitpunkt des erstmaligen Hinweises des Finanzamtes auf die Möglichkeit zur Berichtigung des Bescheides die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen war?
2. Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO 1977: Erstreckt sich eine Prüfungsanordnung für Einkommensteuer auch auf die Prüfung der gesonderten Feststellung nach § 18 AStG oder muss in der Prüfungsanordnung dieser Prüfungsgegenstand ausdrücklich benannt werden?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
AStG § 18; AO § 129; AO § 164 Abs 2; AO § 171 Abs 4; AO § 194; AO § 196; AO § 169