Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.11.2004
Aktenzeichen: 4 K 2475/04 F

Schlagzeile:

Berichtigung eines Feststellungsbescheides nach § 129 AO 1977 wegen unterbliebenen Vorbehaltsvermerkes

Schlagworte:

Ablaufhemmung, Außenprüfung, Berichtigung, Feststellungsbescheid, Feststellungsfrist, Prüfungsanordnung, Vorbehalt der Nachprüfung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:


Aktenzeichen I R 125/04 sind beim Bundesfinanzhof die folgenden Rechtsfrage anhängig:
1. Berichtigung eines Feststellungsbescheides nach § 129 AO 1977 wegen unterbliebenen Vorbehaltsvermerkes: Setzt die Berichtigung eines Feststellungsbescheides (§ 18 AStG) nach § 129 AO 1977, hier das nachträgliche Anbringen eines Vorbehaltsvermerkes, voraus, dass im Zeitpunkt des erstmaligen Hinweises des Finanzamtes auf die Möglichkeit zur Berichtigung des Bescheides die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen war?
2. Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO 1977: Erstreckt sich eine Prüfungsanordnung für Einkommensteuer auch auf die Prüfung der gesonderten Feststellung nach § 18 AStG oder muss in der Prüfungsanordnung dieser Prüfungsgegenstand ausdrücklich benannt werden?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
AStG § 18; AO § 129; AO § 164 Abs 2; AO § 171 Abs 4; AO § 194; AO § 196; AO § 169

zur Suche nach Steuer-Urteilen