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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 14.01.2005
Aktenzeichen: I 280/04

Schlagzeile:

Zugunsten des Unternehmers durch Automatenbenutzung verfallende Münzrestbeträge sind Entgelt bei der Umsatzsteuer

Schlagworte:

Automatenbenutzun, Entgelt, Münzrestbeträge, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Zugunsten des Unternehmers nach Beendigung des Leistungsaustausches durch Automatenbenutzung verfallende Münzrestbeträge sind Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG.

Der Beschluss des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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