Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 14.01.2005 |
Aktenzeichen: | I 280/04 |
Schlagzeile: |
Zugunsten des Unternehmers durch Automatenbenutzung verfallende Münzrestbeträge sind Entgelt bei der Umsatzsteuer
Schlagworte: |
Automatenbenutzun, Entgelt, Münzrestbeträge, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Zugunsten des Unternehmers nach Beendigung des Leistungsaustausches durch Automatenbenutzung verfallende Münzrestbeträge sind Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG.
Der Beschluss des Finanzgerichts ist rechtskräftig.