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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.11.2004
Aktenzeichen: 11 K 269/04

Schlagzeile:

Steuerpflicht des außerhalb der Spekulationsfrist realisierten Kursgewinns aus einer innovativen Telekommunikationsschuldverschreibung

Schlagworte:

Down-Rating-Anleihe, Finanzinnovation, Kapitaleinkünfte, Kursgewinn, Rating, Schuldverschreibung, Telekommunikationsschuldverschreibung

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Steuerpflicht des außerhalb der Spekulationsfrist realisierten Kursgewinns aus einer innovativen Telekommunikationsschuldverschreibung (so genannte Down-Rating-Anleihe) als Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c EStG).

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 6/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 18.3.2005):
Sind Kursgewinne, die ein Anleger aus dem Verkauf einer finanzinnovativen Schuldverschreibung (Down-Rating-Anleihe) nach Ablauf der Behaltensfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erzielt, auch dann nicht als Kapitalerträge steuerpflichtig, wenn die Verzinsung der Anleihe von einem ungewissen Ereignis (Rating des Emittenten) abhängt?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 20 Abs 1 Nr 7; EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 4; EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 2
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 25.11.2004 (11 K 269/04)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.12.2006, Aktenzeichen VIII R 6/05 (unbegründet).
Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
Der Veräußerungserlös aus Down-Rating-Anleihen ist nicht gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c 2. Alternative, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nach Maßgabe der Marktrendite steuerbar.

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