Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 02.04.2003 |
Aktenzeichen: | 7 K 349/00 |
Schlagzeile: |
Keine Berücksichtigung eines zur Selbstnutzung erworbenen und wegen unvorhersehbarer Wohnsitzverlegung veräußerten Wohnhauses als Zählobjekt bei gewerblichem Grundstückshandel
Schlagworte: |
Drei-Objekt-Grenze, Gewerblicher Grundstückshandel, Grundstückshandel, Veräußerungsabsicht, Vermögensverwaltung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Vermieter
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 36/04 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Gewerblicher Grundstückshandel oder private Vermögensverwaltung (Veräußerung von vier Objekten innerhalb von weniger als fünf Jahren): Kann insoweit ein zur Selbstnutzung erworbenes und wegen unvorhersehbarer Wohnsitzverlegung (berufliche Veränderung) aus Sachzwängen veräußertes Wohnhaus nicht als Zählobjekt gewertet werden (fehlende Veräußerungsabsicht)?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 15 Abs 1 Nr 1; EStG § 15 Abs 2
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch BFH-Urteil vom 15.03.2005, Aktenzeichen X R 36/04 (durcherkannt). Der Leitsatz der BFH-Entscheidung lautet:
Ein zur Selbstnutzung erworbenes und wegen unvorhersehbarer Wohnsitzverlegung (berufliche Veränderung) aus Sachzwängen veräußertes Wohnhaus ist bei der Prüfung, ob die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum gewerblichen Grundstückshandel überschritten ist, nicht als sog. Zählobjekt zu berücksichtigen.