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Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
| Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
| Datum: | 08.12.2004 |
| Aktenzeichen: | IV B 4 - S 1301 USA - 12/04 |
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Schlagzeile: |
Diskriminierungsverbote der Doppelbesteuerungsabkommen (Anwendung des BFH-Urteils vom 29. Januar 2003 - I R 6/99 - zu Artikel 24 Abs. 4 DBA/USA)
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Schlagworte: |
Diskriminierungsverbot, Doppelbesteuerung
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Wichtig f�r: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Der BFH hat durch Urteil vom 29. Januar 2003 (I R 6/99), entschieden, dass eine US-Kapitalgesellschaft, deren Geschäftsleitung sich im Inland befindet und die Gesellschafterin einer deutschen Gesellschaft (GmbH) mit Geschäftsleitung im Inland ist, entgegen § 14 Nr. 3 Satz 1 KStG 1984 die Funktion eines Organträgers einer mit der Tochtergesellschaft vereinbarten Organschaft haben könne. Deshalb könne sich die inländische Gesellschaft auf das Diskriminierungsverbot des Artikels 24 Abs. 4 DBA/USA berufen, wenn ihr aufgrund § 14 Nr. 3 Satz 1 KStG 1984 wegen des statuarischen Sitzes des Organträgers im Ausland die Anerkennung der Gewinnabführung an die Muttergesellschaft versagt wird. Das BMF-Schreiben regelt die Anwendung des Urteils.

