Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 29.11.2004 |
Aktenzeichen: | IV C 8 - S 2225 - 5/04 |
Schlagzeile: |
Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung des § 10d EStG bei besonderen Verrechnungsbeschränkungen
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das BMF-Schreiben befasst sich mit Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung des § 10d EStG bei besonderen Verrechnungsbeschränkungen (§ 2b EStG, § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie den Sätzen 3 bis 5 und 6 bis 8 EStG; §§ 22 Nrn. 2, 3 und 23 EStG).
Hintergrund: Der Verlustabzug nach § 10d EStG wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840) neu geregelt. Im Rahmen des § 2b EStG, § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie den Sätzen 3 bis 5 und 6 bis 8 EStG, §§ 22 Nrn. 2, 3 und 23 EStG gelten gesonderte Verlustverrechnungsbeschränkungen (besondere Verrechnungskreise). Dabei mindern die negativen Einkünfte jeweils „nach Maßgabe des § 10d“ die positiven Einkünfte. Das BMF-Schreiben regelt die Anwendung der Verlustabzugsbeschränkungen des § 10d Abs. 1 und 2 EStG neuer Fassung innerhalb der besonderen Verrechnungskreise.
Die Regelungen sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 sowie auf den Verlustrücktrag aus dem Veranlagungszeitraum 2004 in den Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden.