Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 29.10.2004 |
Aktenzeichen: | IV C 4 - S 2281 - 515/04 |
Schlagzeile: |
Anwendungsschreiben zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
Schlagworte: |
Entlastungsbetrag, Haushaltsgemeinschaft, Haushaltszugehörigkeit, Splitting-Verfahren
Wichtig für: |
Alleinerziehende
Kurzkommentar: |
Das BMF-Schreiben regelt die Anwendung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b EStG) ab dem Veranlagungszeitraum 2004.
Hintergrund: Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde mit § 24b EStG ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 Euro jährlich zum 1. Januar 2004 in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze wurden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende rückwirkend ab dem 1. Januar 2004 geändert. Im Wesentlichen wurde der Kreis der Berechtigten erweitert.
Ziel des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende ist es, die höheren Kosten für die eigene Lebens- bzw. Haushaltsführung der sog. echten Alleinerziehenden abzugelten, die einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern und keiner anderen erwachsenen Person führen, die tatsächlich oder finanziell zum Haushalt beiträgt. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird außerhalb des Familienleistungsausgleichs bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte durch Abzug von der Summe der Einkünfte und beim Lohnsteuerabzug durch die Steuerklasse II berücksichtigt.
Das BMF-Schreiben ist wie folgt gegliedert:
I. Allgemeines
II. Anspruchsberechtigte
1. Haushaltszugehörigkeit
2. Splitting-Verfahren
3. Haushaltsgemeinschaft
a) Begriff der Haushaltsgemeinschaft
b) Widerlegbarkeit der Vermutung
c) Unwiderlegbarkeit der Vermutung