Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.12.2004 |
Aktenzeichen: | IV R 4/04 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.11.2003 |
Aktenzeichen: | 11 K 506/01 |
Schlagzeile: |
Kleintierzucht keine land- und forstwirtschaftliche Tierzucht und -haltung sondern Gewerbebetrieb
Schlagworte: |
Abgrenzung, Gewerbebetrieb, Kleintier, Landwirtschaft, Tierzucht
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte
Kurzkommentar: |
Die Züchtung und das Halten von Kleintieren, wie Meerschweinchen, Zwergkaninchen, Hamstern, Ratten und Mäusen, die als Haustiere oder als Lebendfutter für andere Tiere verwendet werden, stellen ungeachtet einer vorhandenen Futtergrundlage eine gewerbliche Tätigkeit dar, nicht aber eine land- und forstwirtschaftliche Tierzucht und -haltung, die zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) berechtigen würde.