Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Entscheidung |
Datum: | 20.01.2004 |
Aktenzeichen: | 13 K 5241/02 |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung eines auf den 31.12.1996 festgestellten Verlust im Streitjahr 1997 (§ 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortführung der Unternehmenssteuerreform)
Schlagworte: |
Mantelkauf, Parlamentsvorbehalt, Rückwirkungsverbot
Wichtig für: |
GmbH-Geschäftsführer
Kurzkommentar: |
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 95/04 (Aufnahme in die Datenbank am 20.12.2004) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Mantelkauf: Ist die Vorschrift des § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 in verfassungswidriger Weise zustande gekommen, da der Parlamentsvorbehalt verletzt wurde? Ist § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Finanzierung der Rentenversicherung vom 19.12.1997 auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Verlust der wirtschaftlichen Identität schon vor 1997 liegt?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
KStG § 8 Abs 4; GG Art 20 Abs 3; GG Art 76 Abs 1; GG Art 2 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 20.1.2004 (13 K 5241/02)
1. Hinweis: Siehe Beschluss des 1. Senats vom 6.4.2005 - I R 95/04 -
2. Hinweis: Das Verfahren ruht bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss des I. Senats in dem Verfahren I R 38/99 (Beschluss vom 19. Juli 2006).