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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Entscheidung
Datum: 20.01.2004
Aktenzeichen: 13 K 5241/02

Schlagzeile:

Berücksichtigung eines auf den 31.12.1996 festgestellten Verlust im Streitjahr 1997 (§ 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortführung der Unternehmenssteuerreform)

Schlagworte:

Mantelkauf, Parlamentsvorbehalt, Rückwirkungsverbot

Wichtig für:

GmbH-Geschäftsführer

Kurzkommentar:


Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 95/04 (Aufnahme in die Datenbank am 20.12.2004) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Mantelkauf: Ist die Vorschrift des § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 in verfassungswidriger Weise zustande gekommen, da der Parlamentsvorbehalt verletzt wurde? Ist § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Finanzierung der Rentenversicherung vom 19.12.1997 auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Verlust der wirtschaftlichen Identität schon vor 1997 liegt?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
KStG § 8 Abs 4; GG Art 20 Abs 3; GG Art 76 Abs 1; GG Art 2 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 20.1.2004 (13 K 5241/02)

1. Hinweis: Siehe Beschluss des 1. Senats vom 6.4.2005 - I R 95/04 -

2. Hinweis: Das Verfahren ruht bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss des I. Senats in dem Verfahren I R 38/99 (Beschluss vom 19. Juli 2006).

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