Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.02.2005 |
Aktenzeichen: | 3 K 6050/01 F |
Schlagzeile: |
Aufwendungen für die spätere Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft, die im Zuge einer Anteilsveräußerung zugunsten des Erwerbers im Rahmen der Kaufpreisfinanzierung eingegangen wurde
Schlagworte: |
Anteilsveräußerung, Aufgabeverlust, Bürgschaft, Rückwirkendes Ereignis
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 19/05 ist beim Bundesfinanzhof die folgende Rechtsfrage anhängig:
Führen Aufwendungen für die spätere Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft, die im Zuge einer Anteilsveräußerung zugunsten des Erwerbers im Rahmen der Kaufpreisfinanzierung eingegangen wurden, zu einem Aufgabeverlust i.S.v. § 16 (3) i.V.m. § 16 (1) Nr. 2, (2) S.1 EStG und sind sie als rückwirkendes Ereignis gemäß § 175 (1) Nr. 2 AO zu berücksichtigen ?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 16 Abs 3; EStG § 16 Abs 1 Nr 2; EStG § 16 Abs 2 S 1; AO § 175 Abs 1 Nr 2