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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.01.2005
Aktenzeichen: 17 K 572/02 G

Schlagzeile:

Kartenlegerin am Telefon ist Gewerbetreibende

Schlagworte:

Gewerbebetrieb, Kartenlegen, Selbständige Arbeit

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Klägerin, die am Telefon Beratungen anhand von Horoskopen und durch Kartenlegen durchführt, Gewerbetreibende ist und Gewerbesteuer zahlen muss.

Das Finanzgericht ist nicht der Auffassung der Klägerin gefolgt, sie erziele Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die Klägerin – so der Senat – sei nicht wissenschaftlich, nicht unterrichtend und auch nicht erzieherisch tätig, sondern berate praxisorientiert mit dem Ziel, bestimmte individuelle Verhaltenspositionen und Persönlichkeitsdefekte zu überwinden. Ihre Tätigkeit sei auch nicht der einer Psychologin vergleichbar.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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